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Kurzzeit-Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen. Sie gelten für maximal fünf Tage. Sie können seit 01.04.2015 bei der örtlich zuständigen oder der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde für nicht zugelassene Fahrzeuge beantragt werden.

Kurzzeitkennzeichen nach § 16 a FZV:

  • Es wird für Probe- und Überführungsfahrten auf  Antrag ein Kurzzeitkennzeichen erteilt. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet. 
  • Es wird für die Dauer von maximal 5 Tagen erteilt. 
  • Das Kennzeichen kann sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden.
  • Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. 
  • Das Kurzzeitkennzeichen kostet ca. --,-- Euro für das Schilderpaar und die anfallende Verwaltungsgebühr. 
  • Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) erforderlich. 

Anders verhält es sich mit dem roten (Händler-)Kennzeichen. Es wird nach § 16 FZV für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten von den Straßenverkehrsämtern ausgegeben. Sie werden zuverlässigen Händlern zur mehrmaligen betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt.